Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 84a, Fassung vom 01.01.2006

Arzneimittelgesetz § 84a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84a

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

08.08.2008

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 84 a,
  1. Absatz einsWer entgegen Paragraph 5 a, Absatz eins, Arzneimittel, die nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, sind, zu Dopingzwecken im Sport
    1. Ziffer eins
      in Verkehr bringt oder bei anderen anwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen,
    2. Ziffer 2
      an Minderjährige abgibt oder bei diesen Personen anwendet und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren,
    3. Ziffer 3
      in einer Menge in Verkehr bringt, die geeignet ist, bei vielen Menschen eine Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
    zu bestrafen.
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40027580

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P84a/NOR40027580