Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 84, Fassung vom 31.07.1996

Arzneimittelgesetz § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

17.02.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 84,

Wer

  1. Ziffer eins
    Arzneimittel in Verkehr bringt, die im Sinne des Paragraph 3, schädliche Wirkungen haben,
  2. Ziffer 2
    Arzneimittel herstellt oder in Verkehr bringt, die den Qualitätsanforderungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 nicht entsprechen, deren Haltbarkeit nicht mehr gegeben ist, deren Verfalldatum überschritten ist oder deren Handelspackungen einen nachteiligen ligen Einfluß auf die Qualität des Arzneimittels haben können,
  3. Ziffer 3
    einer Verordnung gemäß Paragraph 5, zuwiderhandelt,
  4. Ziffer 4
    den Verboten des Paragraph 6, zuwiderhandelt,
  5. Ziffer 5
    Arzneimittel, die gemäß Paragraphen 11, oder 11a der Zulassung unterliegen, ohne Zulassung oder nicht entsprechend der Zulassung im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält oder die gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Absatz 3, oder Paragraph 25, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,
  6. Ziffer 6
    Arzneimittel im Sinne der Ziffer 5, im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält, an denen Änderungen durchgeführt wurden, die nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, zugelassen, denen nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, oder 4 die Zustimmung erteilt wurde, oder die nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, gemeldet wurden,
  7. Ziffer 6 a
    homöopathische Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2 a, in Österreich abgibt, ohne daß sie gemäß Paragraph 27, registriert wurden,
  8. Ziffer 7
    Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, in Verkehr bringt, deren Charge nicht freigegeben ist,
  9. Ziffer 8
    bei der klinischen Prüfung eines Arzneimittels am Menschen den Paragraphen 28 bis 47 oder bei der klinischen oder nichtklinischen Prüfung eines Arzneimittels einer Verordnung gemäß Paragraph 48, zuwiderhandelt,
  10. Ziffer 9
    Werbung betreibt, die nicht den Paragraphen 50 bis 56 entspricht,
  11. Ziffer 10
    einen Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, entgegen einer gemäß Paragraph 62, Absatz eins, erlassenen Betriebsordnung führt oder eine gemäß Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 66, oder Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt,
  12. Ziffer 11
    einen Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 63, oder Paragraph 65, führt oder eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, überschreitet,
  13. Ziffer 12
    den in Paragraph 68, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz eins, genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung, die Entnahme von Proben sowie die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,
  14. Ziffer 13
    einer Verfügung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, zuwiderhandelt,
  15. Ziffer 14
    mit der Leitung des Kontrollabors oder der Herstellung eine Person betraut, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung oder praktische Ausbildung im Sinne der Paragraphen 69 a, oder 70 beziehungsweise einer Verordnung gemäß Paragraph 69 a, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 70, Absatz 2, nicht nachweisen kann,
  16. Ziffer 15
    in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, eine Person entgegen dem Paragraph 71, Absatz eins, beschäftigt,
  17. Ziffer 16
    in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Personen im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, beschäftigt, die nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 2, untersucht sind,
  18. Ziffer 17
    eine Person beauftragt, die Tätigkeit eines Pharmareferenten entgegen den Paragraphen 72 bis 74 auszuüben, oder
  19. Ziffer 18
    den Verfügungen gemäß Paragraph 77, oder Paragraph 78, zuwiderhandelt,
macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 200 000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12137158

Alte Dokumentnummer

N8199433849J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P84/NOR12137158