Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 27, Fassung vom 31.07.1996

Arzneimittelgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

17.02.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Arzneispezialitätenregister

Paragraph 27,
  1. Absatz einsIn ein beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu führendes Register (Arzneispezialitätenregister) sind
    1. Ziffer eins
      zugelassene Arzneispezialitäten und
    2. Ziffer 2
      homöopathische Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2 a,, sofern deren Registrierung nicht gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, abzulehnen ist, unter einer fortlaufenden Nummer (Zulassungs- oder Registernummer) einzutragen.
  2. Absatz 2In das Arzneispezialitätenregister ist jede Änderung oder Aufhebung einer Zulassung einzutragen.
  3. Absatz 3Jede Zulassung, jede Registrierung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und jede Änderung einer Arzneispezialität, die für deren Identifizierung durch den Arzt oder Apotheker von Bedeutung sein kann, ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach ihrer Rechtswirksamkeit zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Arzneispezialitätenregisters, Art und Umfang der Eintragungen und über die Art der Veröffentlichung zu erlassen.

Schlagworte

Zulassungsnummer

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12137120

Alte Dokumentnummer

N8199433811J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P27/NOR12137120