Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 59a, tagesaktuelle Fassung

Arzneimittelgesetz § 59a

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 13 Abs. 2 Fernabsatz-Verordnung, BGBl. II Nr. 105/2015, und § 94i Abs. 3.

Text

Fernabsatz

Paragraph 59 a,
  1. Absatz einsDie Abgabe von Arzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes gemäß Paragraph 59, Absatz 9, Ziffer eins und Absatz 10, darf nur durch öffentliche Apotheken erfolgen, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 und 3 erfüllen.
  2. Absatz 2Öffentliche Apotheken, die beabsichtigen, Arzneispezialitäten zum Verkauf an die Öffentlichkeit im Wege des Fernabsatzes anzubieten, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Angabe des Namens des Betreibers und der Anschrift, des Datums des Beginns der Tätigkeit und der Adresse der zu diesem Zweck genutzten Webseiten einschließlich aller Angaben zu deren Identifizierung anzuzeigen. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Webseiten gemäß Absatz 2, müssen mindestens
    1. Ziffer eins
      die Adresse und sonstige Kontaktdaten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen aufweisen,
    2. Ziffer 2
      auf jeder Seite der Webseite, die sich auf das Angebot des Verkaufs von Arzneispezialitäten durch Fernabsatz bezieht, das gemeinsame Logo nach Artikel 85 c, Absatz 3, der Richtlinie 2001/83/EG, das eine Verbindung zur Liste gemäß Absatz 4, Ziffer 3, beinhalten muss, gut sichtbar anzeigen, und
    3. Ziffer 3
      eine Verbindung zum Internetportal des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, haben.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat über das Internetportal gemäß Paragraph 27, Absatz 4, mindestens folgende Angaben zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu den auf das Angebot an die Öffentlichkeit zum Verkauf von Arzneispezialitäten durch Fernabsatz anzuwendenden Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Zweck des gemeinsamen Logos nach Artikel 85 c, Absatz 3, der Richtlinie 2001/83/EG,
    3. Ziffer 3
      eine Liste der öffentlichen Apotheken gemäß Absatz eins, sowie die Adressen ihrer Webseiten,
    4. Ziffer 4
      Informationen über die Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen durch Arzneispezialitäten, die illegal im Wege des Fernabsatzes an die Öffentlichkeit abgegeben werden, und
    5. Ziffer 5
      eine in regelmäßigen Abständen aktualisierte Übersicht über die EWR-Vertragsparteien, in denen für die Abgabe von Arzneimitteln durch Fernabsatz den österreichischen Vorschriften vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen.
  5. Absatz 5Arzneispezialitäten, die durch Fernabsatz abgegeben werden, dürfen nur in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge versendet oder hinterlegt werden, und sind
    1. Ziffer eins
      so zu verpacken, transportieren und auszuliefern oder zu hinterlegen, dass ihre Qualität und Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird, und
    2. Ziffer 2
      nachweislich der Person auszufolgen, die vom Auftraggeber der Bestellung der jeweiligen öffentlichen Apotheke mitgeteilt wurde.
  6. Absatz 5 aDie Hinterlegung hat in unmittelbar an die abgebende Apotheke angeschlossenen Räumlichkeiten oder Behältnissen zu erfolgen.
  7. Absatz 6Im Rahmen des Bestellvorgangs hat eine Beratung auch über allfällige Wechselwirkungen zu erfolgen, wobei nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit auch die e-Medikation gemäß Paragraph 16 a, Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zu nutzen ist. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen, um ab der technischen Verfügbarkeit auch den Bezug von Arzneimitteln im Wege des Fernabsatzes in die e-Medikation gemäß Paragraph 16 a, Gesundheitstelematikgesetz 2012 einzubeziehen.
  8. Absatz 7Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Abgabe von Arzneispezialitäten durch Fernabsatz, insbesondere über den Bestellvorgang, die Verpackung, den Transport, die Lagerung, die Lieferung, die Abholung, die Sicherstellung der pharmazeutischen Beratung und das Erfordernis eines Qualitätssicherungssystems zu erlassen.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40256830

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P59a/NOR40256830