Artikel 26
Kokastrauch und Kokablätter
(1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau des Kokastrauchs, so wendet sie auf diesen und dessen Blätter das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem mit der Einschränkung an, daß die in Absatz 2 Buchstabe d jenes Artikels der dort erwähnten Stelle vorgeschriebene Pflicht lediglich darin besteht, die geernteten Mengen so bald wie möglich nach Beendigung der Ernte körperlich in Besitz zu nehmen.
(2) Die Vertragsparteien setzen nach Möglichkeit das Ausjäten aller wild wachsenden Kokasträucher durch. Sie vernichten rechtswidrig angebaute Kokasträucher.