Artikel 49
Zeitlich begrenzte Vorbehalte
(1) Eine Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, in jedem ihrer Hoheitsgebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:
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a) | die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken, |
b) | das Opiumrauchen, |
c) | das Kauen von Kokablättern, |
d) | die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz sowie Cannabisauszügen und -tinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken, |
e) | die Gewinnung und Herstellung der unter den Buchstaben a bis d bezeichneten Suchtgifte und den Handel damit zu den dort erwähnten Zwecken. |
(2) Für Vorbehalte nach Absatz 1 gelten folgende Einschränkungen:
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a) | die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten dürfen nur insoweit gestattet werden, als sie in den Hoheitsgebieten, für die der Vorbehalt gemacht wird, herkömmlich sind und am 1. Januar 1961 erlaubt waren; |
b) | eine Ausfuhr der in Absatz 1 bezeichneten Suchtgifte zu den dort bezeichneten Zwecken in eine Nichtvertragspartei oder in ein Hoheitsgebiet, auf das dieses Übereinkommen keine Anwendung nach Artikel 42 findet, darf nicht gestattet werden; |
c) | das Opiumrauchen darf nur Personen gestattet werden, die bis zum 1. Januar 1964 zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde registriert sind; |
d) | die quasimedizinische Verwendung von Opium ist binnen fünfzehn Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten dieses Übereinkommens abzuschaffen; |
e) | das Kauen des Kokablattes ist binnen fünfundzwanzig Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten dieses Übereinkommens abzuschaffen; |
f) | die Verwendung von Cannabis zu anderen als medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken ist möglichst bald, auf jeden Fall aber binnen fünfundzwanzig Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten dieses Übereinkommens einzustellen; |
g) | die Gewinnung und die Herstellung der in Absatz 1 bezeichneten Suchtgifte und der Handel damit für jeden der dort erwähnten Verwendungszwecke sind gleichzeitig mit der Verringerung und Abschaffung dieser Verwendungszwecke zu verringern und schließlich einzustellen. |
(3) Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht,
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a) | so nimmt sie in den Jahresbericht, der nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a dem Generalsekretär einzureichen ist, eine Darstellung der Fortschritte auf, die im Vorjahr zur Einstellung der in Absatz 1 erwähnten Verwendung, Gewinnung, Herstellung und des dort erwähnten Handels erzielt wurden, |
b) | so reicht sie dem Suchtgiftkontrollrat in der von diesem vorgeschriebenen Art und Form gesonderte Schätzungen (Artikel 19) und statistische Aufstellungen (Artikel 20) für jede der vorbehaltenen Tätigkeiten ein. |
(4) a) Unterläßt es eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat,
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i) | den in Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Bericht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres einzureichen, |
ii) | die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Schätzungen binnen drei Monaten nach dem hierfür vom Suchtgiftkontrollrat gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt einzureichen, |
iii) | die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Statistiken binnen drei Monaten nach dem in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Fälligkeitsdatum einzureichen, |
so notifiziert je nach Sachlage der Suchtgiftkontrollrat oder der Generalsekretär der betreffenden Vereragspartei ihren Verzug und ersucht sie, diese Angaben binnen drei Monaten nach Eingang der Notifikation einzureichen. |
b) | Kommt die Vertragspartei innerhalb dieser Frist dem Ersuchen des Suchtgiftkontrollrates oder des Generalsekretärs nicht nach, so wird der nach Absatz 1 gemachte diesbezügliche Vorbehalt wirksam. |
(5) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann jederzeit alle oder einzelne durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.