Artikel 25
Kontrolle des Mohnstrohs
(1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn für andere Zwecke als die Gewinnung von Opium, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
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a) | daß aus diesem Opiummohn kein Opium gewonnen wird, und |
b) | daß die Herstellung von Suchtgiften aus Mohnstroh hinreichend kontrolliert wird. |
(2) Die Vertragsparteien wenden das in Artikel 31 Absätze 4 bis 15 vorgesehene System der Einfuhrbescheinigungen und Ausfuhrgenehmigungen auf Mohnstroh an.
(3) Die Vertragsparteien reichen die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b für Suchtgifte vorgesehenen statistischen Angaben auch für die Ein- und Ausfuhr von Mohnstroh ein.