Bundesrecht konsolidiert: Bäderhygienegesetz § 9, tagesaktuelle Fassung

Bäderhygienegesetz § 9

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

16.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern periodisch wiederkehrend an Ort und Stelle und auf Aufforderung im Rahmen der Durchführung eines Überprüfungsbetriebs (Paragraph 15, Absatz 3,) zu überprüfen. Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Becken-, Warmsprudelwannen- (Whirlwannen-), Kleinbadeteich-, Wasch- oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie über die Beschaffenheit des Wassers für die Wasch- und Brausewasseranlagen einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, dass die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
  2. Absatz 2Soweit es die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erfordert, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Bäder, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteich-Anlagen während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie die erforderlichen Proben zu entnehmen. Spätestens beim Betreten des Bades, der Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), der Saunaanlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage ist der Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu verständigen.
  3. Absatz 3Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder die tatsächlich Aufsicht führende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades, der Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), der Saunaanlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebstagebuch) samt den Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 5 zu gewähren.
  4. Absatz 4Bei den Amtshandlungen gemäß Absatz 2 und 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit für jedes Kalenderjahr bis spätestens 15. April des Folgejahres einen tabellarisch aufbereiteten zusammenfassenden Bericht über die nach Absatz eins, durchgeführten Überprüfungen der Hallenbäder, künstlichen Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche sowie der Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern in elektronischer Form zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jeder überprüften Anlage zumindest
    1. Ziffer eins
      das Datum der durchgeführten Überprüfung,
    2. Ziffer 2
      den Umfang der Überprüfung,
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse der Überprüfung,
    4. Ziffer 4
      die vorgekommenen Beanstandungen und getroffene Maßnahmen,
    5. Ziffer 5
      die eingeholten wasserhygienischen Gutachten und
    6. Ziffer 6
      die gemäß Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 8, erlassenen Bescheide
    zu enthalten.

Schlagworte

Beckenwasser, Waschwasser, Kleinbadeteichwasser, Warmluftbad, Warmsprudelwannenwasser

Im RIS seit

03.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40107281

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P9/NOR40107281