(2)Absatz 2Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde von einer unerwarteten Situation Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirkt oder bei der voraussichtlich mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist, insbesondere in Ausnahmesituationen (§ 2a Abs. 11), hat sie rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen, die Öffentlichkeit zu informieren und erforderlichenfalls ein Badeverbot zu verhängen.Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde von einer unerwarteten Situation Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirkt oder bei der voraussichtlich mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist, insbesondere in Ausnahmesituationen (Paragraph 2 a, Absatz 11,), hat sie rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen, die Öffentlichkeit zu informieren und erforderlichenfalls ein Badeverbot zu verhängen.