Bundesrecht konsolidiert: Forstliche Kennzeichnungsverordnung § 2, Fassung vom 15.05.2022

Forstliche Kennzeichnungsverordnung § 2

Kurztitel

Forstliche Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 179/1976

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.04.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsUnbeschadet sonstiger Möglichkeiten des Anbringens sind in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen in die zu kennzeichnende Fläche führen.
  2. Absatz 2Die Tafeln sind, bei Forststraßen und sonstigen Wegen nach Möglichkeit senkrecht zu deren Trassenverlauf, gut sichtbar in einer Höhe über dem Boden von nicht weniger als 0,60 m und nicht mehr als 2,20 m anzubringen. Es ist vorzusorgen, daß sie durch Gras, Äste oder Unterwuchs nicht verdeckt werden und Wind oder sonstigen Witterungseinflüssen möglichst standzuhalten vermögen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2015

Gesetzesnummer

10010380

Dokumentnummer

NOR12132532

Alte Dokumentnummer

N8197631907L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/179/P2/NOR12132532