Bundesrecht konsolidiert: Gefahrenzonenpläne § 2, Fassung vom 27.05.2020

Gefahrenzonenpläne § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrenzonenpläne

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 436/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 132/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.08.1976

Außerkrafttretensdatum

29.03.2021

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsGegenstand der Darstellung im Gefahrenzonenplan sind die Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen, die durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Bereiche (Gefahrenzonen) sowie jene Bereiche, deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen von den Dienststellen für erforderlich erachtet wird oder die wegen ihrer Schutzfunktion hinsichtlich Wildbach- und Lawinengefahren besonders zu bewirtschaften sind (Vorbehaltsbereiche).
  2. Absatz 2Ein Hinweis auf Ergebnisse der Ergebungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Darstellungen gemäß Absatz eins, stehen, sowie auf die Beschaffenheit von Gelände und Boden, soweit durch diese Beschaffenheit eine Schutzfunktion beeinflußt wird, ist zulässig (Hinweisbereich).

Schlagworte

Wildbachgefahr

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

10010379

Dokumentnummer

NOR12132513

Alte Dokumentnummer

N8197621740L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/436/P2/NOR12132513