(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung der §§ 14 Abs. 1 vierter bis sechster Satz, 31 Abs. 8 bis 10, 33 Abs. 4 dritter und vierter Satz sowie Abs. 5, 37 Abs. 6 zweiter Satz, 49 Abs. 7 vierter Satz, soweit sich diese Bestimmungen auf gerichtliche Verfahren beziehen, sowie der §§ 53 bis 57 ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der §§ 67 Abs. 5 und 6, 176 und 177 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Mit der Vollziehung der Paragraphen 14, Absatz eins, vierter bis sechster Satz, 31 Absatz 8 bis 10, 33 Absatz 4, dritter und vierter Satz sowie Absatz 5, 37, Absatz 6, zweiter Satz, 49 Absatz 7, vierter Satz, soweit sich diese Bestimmungen auf gerichtliche Verfahren beziehen, sowie der Paragraphen 53 bis 57 ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der Paragraphen 67, Absatz 5 und 6, 176 und 177 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.