Bundesrecht konsolidiert: Forstgesetz 1975 § 65, Fassung vom 21.05.2024

Forstgesetz 1975 § 65

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Waldflächen, die für eine Bringungsanlage beansprucht wurden

Paragraph 65,
  1. Absatz einsNach Erteilung der Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 63, oder nach erstatteter Anmeldung gemäß Paragraph 64, bedarf es zur Fällung eines etwa bestehenden Bewuchses auf der Fläche, die zur Errichtung einer Bringungsanlage erforderlich ist, keiner besonderen Bewilligung oder Anzeige nach diesem Bundesgesetz; dasselbe gilt für die entlang einer Bringungsanlage liegenden Flächen, die für die Materialgewinnung zur Errichtung dieser Anlage in Anspruch genommen werden. Solche Flächen bleiben auch weiterhin Waldboden, die Verpflichtung zur Aufforstung ruht jedoch bis zum Zeitpunkt der Auflassung der Bringungsanlage oder bis zur Beendigung der Materialgewinnung.
  2. Absatz 2Wird der Bau einer Bringungsanlage endgültig eingestellt oder eine bestehende Bringungsanlage aufgelassen, hat der Waldeigentümer die für diese Anlage beanspruchte Waldfläche wieder in ertragsfähigen Waldboden überzuführen und rechtzeitig (Paragraph 13, Absatz 2,) wiederzubewalden.
  3. Absatz 3Erscheint dem Waldeigentümer die Wiederbewaldung von gemäß Absatz eins, verwendeten Flächen, gemessen an dem Ausmaß des ertragsfähigen Waldbodens, der gewonnen werden kann, unwirtschaftlich oder sollen diese Flächen anderen als Zwecken der Waldkultur zugeführt werden, so ist hiefür eine Rodungsbewilligung zu beantragen. Im Falle der Stattgebung sind alle Vorkehrungen vorzuschreiben, die erforderlich sind, Gefahren im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, hintanzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029338

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P65/NOR40029338