(3)Absatz 3Erscheint dem Waldeigentümer die Wiederbewaldung von gemäß Abs. 1 verwendeten Flächen, gemessen an dem Ausmaß des ertragsfähigen Waldbodens, der gewonnen werden kann, unwirtschaftlich oder sollen diese Flächen anderen als Zwecken der Waldkultur zugeführt werden, so ist hiefür eine Rodungsbewilligung zu beantragen. Im Falle der Stattgebung sind alle Vorkehrungen vorzuschreiben, die erforderlich sind, Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 hintanzuhalten.Erscheint dem Waldeigentümer die Wiederbewaldung von gemäß Absatz eins, verwendeten Flächen, gemessen an dem Ausmaß des ertragsfähigen Waldbodens, der gewonnen werden kann, unwirtschaftlich oder sollen diese Flächen anderen als Zwecken der Waldkultur zugeführt werden, so ist hiefür eine Rodungsbewilligung zu beantragen. Im Falle der Stattgebung sind alle Vorkehrungen vorzuschreiben, die erforderlich sind, Gefahren im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, hintanzuhalten.