Bundesrecht konsolidiert: Forstgesetz 1975 § 66a, Fassung vom 16.04.2024

Forstgesetz 1975 § 66a

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66a

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Bringungsanlagen

Paragraph 66 a,
  1. Absatz einsIst die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; Paragraph 483, ABGB findet Anwendung.
  2. Absatz 2Haben sich die Verhältnisse, die für die Rechtseinräumung maßgebend waren, geändert, ist das nach Absatz eins, eingeräumte Recht auf Antrag entsprechend abzuändern oder aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132197

Alte Dokumentnummer

N8197522428L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P66a/NOR12132197