Bundesrecht konsolidiert: Forstgesetz 1975 § 174, Fassung vom 31.03.2023

Forstgesetz 1975 § 174

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 174

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

16.11.2023

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 174,
  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      1. Ziffer eins
        entgegen Paragraph 13, eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;
      2. Ziffer 2
        entgegen Paragraph 14, Absatz 2, keinen Deckungsschutz gewährt;
      3. Ziffer 3
        das Waldverwüstungsverbot des Paragraph 16, Absatz eins, nicht befolgt;
      4. Ziffer 4
        den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zuwiderhandelt;
      5. Ziffer 5
        entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz Abfall aus dem Wald nicht entfernt;
      6. Ziffer 6
        das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt;
      7. Ziffer 6 a
        entgegen Paragraph 17 a, Absatz 4, eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung der Verjüngung nicht durchführt;
      8. Ziffer 7
        den Vorschreibungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt oder entgegen Absatz 6, vor Erlag der Sicherheitsleistung mit der Durchführung der Rodung beginnt;
      9. Ziffer 8
        eine Rodung entgegen Paragraph 19, Absatz 8, durchführt;
      10. Ziffer 9
        Schutzwald entgegen Paragraph 22, Absatz eins, oder entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, behandelt oder den Verpflichtungen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz nicht entspricht;
      11. Ziffer 10
        Wald entgegen der behördlichen Untersagung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz behandelt;
      12. Ziffer 11
        entgegen einer behördlichen Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung einer Fällung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, nicht nachkommt;
      13. Ziffer 12
        in der Kampfzone des Waldes den Bewuchs entgegen dem Gebot des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz behandelt, Fällungen entgegen einem gemäß Absatz eins, zweiter Satz erlassenen Bescheid oder einer behördlichen Auszeige gemäß Absatz eins, dritter Satz durchführt, entgegen Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, erster und dritter Satz ohne behördliche Bewilligung oder entgegen einer solchen den Bewuchs nicht nur vorübergehend verringert oder diesen verändert;
      14. Ziffer 13
        den Vorschreibungen und Anordnungen der Paragraphen 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;
      15. Ziffer 14
        entgegen Paragraph 37, Absatz eins, durch die Waldweide eine Waldgefährdung herbeiführt;
      16. Ziffer 15
        die Waldweide entgegen Paragraph 37, Absatz 3, auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält;
      17. Ziffer 16
        den Bestimmungen des Paragraph 40, über das Feuerentzünden im Wald zuwiderhandelt;
      18. Ziffer 17
        den im Paragraph 41, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände vorgesehenen Verboten, Anordnungen und sonstigen Vorschreibungen zuwiderhandelt;
      19. Ziffer 18
        die gemäß Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Absatz 7, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;
      20. Ziffer 19
        den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des Paragraph 45, zuwiderhandelt;
      21. Ziffer 19 a
        entgegen Paragraph 46, Pflanzenschutzmittel verwendet;
      22. Ziffer 20
        eine Anlage entgegen den Paragraphen 49 und 50 ohne Bewilligung betreibt oder ändert oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
      23. Ziffer 21
        den bescheidmäßigen Vorschreibungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2 und 3 nicht entspricht;
      24. Ziffer 22
        eine Bringung entgegen Paragraph 58, Absatz 3 und 4 durchführt;
      25. Ziffer 23
        Bringungsanlagen entgegen Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 plant, errichtet oder erhält;
      26. Ziffer 24
        Eingriffe über das gemäß Paragraph 60, Absatz 3, im Zusammenhalt mit Absatz 2, dieser Bestimmung zulässige Ausmaß hinaus vornimmt oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß Absatz 3, zweiter Satz beseitigt;
      27. Ziffer 25
        eine gemäß Paragraph 62, Absatz eins, bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;
      28. Ziffer 26
        der im Paragraph 65, Absatz 2, enthaltenen Verpflichtung zur Wiederbewaldung nicht rechtzeitig nachkommt;
      29. Ziffer 27
        die im Paragraph 65, Absatz 3, bezeichneten Flächen ohne Rodungsbewilligung zu anderen als zu Zwecken der Waldkultur verwendet oder im Falle des Vorliegens einer Rodungsbewilligung für solche Flächen den in dieser vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht nachkommt;
      30. Ziffer 28
        dem gemäß Paragraph 80, Absatz eins, vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt;
      31. Ziffer 29
        Kahlhiebe entgegen dem Verbot des Paragraph 82, Absatz eins, durchführt;
      32. Ziffer 30
        Fällungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz eins, durchführt;
      33. Ziffer 31
        Fällungen in der Kampfzone des Waldes entgegen einer oder ohne Bewilligung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, durchführt;
      34. Ziffer 32
        entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera f, Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen nicht durchführt;
      35. Ziffer 33
        gemäß Paragraph 101, Absatz 4, bewilligungspflichtige Bringungen ohne behördliche Bewilligung oder unter Nichtbeachtung vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen durchführt;
      36. Ziffer 34
        als Waldeigentümer der gemäß Paragraph 113, Absatz eins bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nicht nachkommt;
      Anmerkung, Ziffer 35 bis Ziffer 40, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,)
      1. Ziffer 41
        für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des Paragraph 184,
        Räumden nicht innerhalb der in Ziffer eins, vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,
        einem gemäß Ziffer 7, erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,
        den gemäß Ziffer 8, Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Absatz 2, dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,
        den Vorschreibungen der Ziffer 9, Absatz 2, über Bringungsanlagen nicht nachkommt,
        den Vorschreibungen in den in Ziffer 10, näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,
        die in Ziffer 11, bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,
        Vermehrungsgut entgegen der gemäß Ziffer 15, näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Ziffer 16, angeführten Regelungen zuwiderhandelt;
    2. Litera b
      1. Ziffer eins
        entgegen Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet;
      2. Ziffer 2
        Windschutzanlagen entgegen Paragraph 25, Absatz 5, behandelt;
      3. Ziffer 3
        Einforstungswälder entgegen Paragraph 32, Absatz eins, bewirtschaftet;
      4. Ziffer 4
        das gemäß Paragraph 33, Absatz 4, vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet;
      5. Ziffer 5
        entgegen Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 Sperren durchführt;
      6. Ziffer 6
        Wege über die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 7 und 8 hinaus sperrt;
      7. Ziffer 7
        den im Paragraph 34, Absatz 8, oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
      8. Ziffer 8
        eine Sperre entgegen Paragraph 35, Absatz 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt;
      9. Ziffer 9
        einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des Paragraph 37, Absatz 2, durchführt;
      10. Ziffer 10
        den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 5, über Schneeflucht zuwiderhandelt;
      11. Ziffer 11
        Boden- oder Aststreu entgegen Paragraph 38, gewinnt;
      Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. Ziffer 13
        die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, vorgesehene Meldung unterläßt
      2. Ziffer 14
        den Verpflichtungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, nicht nachkommt;
      3. Ziffer 15
        Bringungsanlagen entgegen Paragraph 61, Absatz eins, errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß Paragraph 61, Absatz 2, befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, nicht nachkommt;
      4. Ziffer 16
        eine gemäß Paragraph 62, Absatz eins, bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt;
      5. Ziffer 17
        die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen Paragraph 62, Absatz 4, nicht anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
      6. Ziffer 18
        entgegen Paragraph 64, Absatz eins, die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach Paragraph 64, Absatz 2, ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
      Anmerkung, Ziffer 19 und Ziffer 20, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. Ziffer 21
        die im Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 81, Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder sonst dem gemäß Absatz 6, vorgesehenen Inhalt des Bewilligungsbescheides nicht nachkommt;
      Anmerkung, Ziffer 22 bis Ziffer 24, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. Ziffer 25
        Fällungen entgegen Paragraph 86, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
      2. Ziffer 26
        die in einer Fällungsbewilligung gemäß Paragraph 88, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt;
      3. Ziffer 27
        als Berechtigter oder als Waldeigentümer der Verpflichtung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, nicht nachkommt;
      Anmerkung, Ziffer 28, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. Ziffer 29
        trotz einer gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verfügten behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung eines Bannwaldes an eine Dienststelle gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, die Bewirtschaftung fortsetzt;
      Anmerkung, Ziffer 30 bis Ziffer 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,)
      1. Ziffer 33
        es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß Paragraph 172, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Absatz 6, bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;
      2. Ziffer 34
        entgegen dem Verbot des Paragraph 172, Absatz 7, den behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt besitzt oder gebraucht;
      3. Ziffer 35
        Überhappsverträge entgegen dem Verbot des Paragraph 177, Absatz eins, abschließt;
    3. Litera c
      1. Ziffer eins
        der Verpflichtung gemäß Paragraph 49, Absatz 7, zweiter Satz nicht nachkommt;
      2. Ziffer 2
        entgegen Paragraph 58, Absatz 6, eine Bringung ohne Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst durchführt;
      3. Ziffer 3
        entgegen einem gemäß Paragraph 66, Absatz 4 bis 6 erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten oder als Bringungsberechtigter die Bringung nicht gemäß den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;
      4. Ziffer 4
        entgegen Paragraph 66, Absatz 7, die Errichtung einer Bringungsanlage nicht duldet;
      5. Ziffer 5
        den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften gemäß Paragraph 73, betreffenden Entscheidungen zuwiderhandelt;
      Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. Ziffer 7
        dem Gebot des Paragraph 86, Absatz 3, zuwiderhandelt;
      2. Ziffer 8
        entgegen Paragraph 89, Absatz eins, zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt;
      Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. Ziffer 10
        eine Berufsbezeichnung entgegen Paragraph 105, Absatz 2, führt;
      2. Ziffer 11
        die gemäß Paragraph 115, Absatz eins, vorgeschriebenen Fristen nicht einhält oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt;
      3. Ziffer 12
        den im Paragraph 116, enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
      4. Ziffer 13
        die gemäß Paragraph 172, Absatz 2 a, erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;
    begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen
    1. Ziffer eins
      der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
    2. Ziffer 2
      der Litera b, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
    3. Ziffer 3
      der Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche
    zu ahnden.
  2. Absatz 2Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (Paragraph 57, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950).
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer
    1. Litera a
      Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des Paragraph 33, Absatz 2, oder ohne die gemäß Absatz 3, vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, gesperrte Waldflächen oder gemäß Absatz 7, gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Absatz 9, von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß Paragraph 112, Litera a, erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;
    2. Litera b
      unbefugt im Walde
      1. Ziffer eins
        eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,
      2. Ziffer 2
        sich Früchte oder Samen der im Anhang angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet,
      3. Ziffer 3
        Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes oder geerntetes Holz oder Harz sich aneignet,
      4. Ziffer 4
        stehende Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende Stämme, junge Bäume oder Strauchpflanzen beschädigt oder, abgesehen von einzelnen Zweigen ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze, von ihrem Standort entfernt,
      5. Ziffer 5
        Kennzeichnungen von Schonungsflächen, Bezeichnungen mit dem behördlichen Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots- oder Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune, Hütten oder sonstige betriebliche Einrichtungen, Maschinen oder Geräte entfernt, zerstört oder beschädigt, liegendes Holz oder Steine in Bewegung setzt,
      6. Ziffer 6
        Aufforstungs- oder sonstige Verjüngungsflächen beschädigt,
      7. Ziffer 7
        Wasserläufe ab- oder zuleitet oder Feuerstellen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 40, errichtet oder unterhält;
    3. Litera c
      Abfall wegwirft;
    4. Litera d
      Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt;
    5. Litera e
      Wald entgegen dem Verbot des Paragraph 33, Absatz 3, im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt.
    Diese Übertretungen sind in den Fällen
    1. Ziffer eins
      der Litera a,, der Litera b, Ziffer 2 und der Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro,
    2. Ziffer 2
      der Litera b, Ziffer eins,, 3 und 4 und der Litera d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,
    3. Ziffer 3
      der Litera b, Ziffer 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen
    zu ahnden.
  4. Absatz 4Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Absatz eins und 3 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
  5. Absatz 5Unbefugt im Sinne des Absatz 3, Litera b, handelt, wer
    1. Litera a
      weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt,
    2. Litera b
      nicht dem im Paragraph 87, Absatz 2, umschriebenen Personenkreis angehört oder
    3. Litera c
      nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat.
  6. Absatz 6Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen Organen, die gemäß Paragraph 50, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügungen ermächtigt werden können.
  7. Absatz 7Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, Litera b, Ziffer 2,, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Absatz eins, dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in Litera a, Ziffer 4,, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in Litera b, Ziffer 34, des Absatz eins, näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.
  8. Absatz 8Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,
    1. Litera a
      soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Litera a, Ziffer 3,, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, letzter Satzteil, sowie gemäß Absatz 3, Litera c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Abfalls im Wald nach Paragraph 16, Absatz 4, zuständig ist,
    2. Litera b
      in allen übrigen Fällen jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat,
    zu.

Anmerkung

Art. 10 Z 68 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2013 lautet: „In § 174 Abs. 8 wird der Ausdruck „Z. 3“ durch den Ausdruck „Z 3“ und das Wort „Unrat“ durch das Wort „Abfall“ ersetzt.“ Richtig wäre: „In § 174 Abs. 8 wird der Ausdruck „Z. 3“ durch den Ausdruck „Z 3“ und das Wort „Unrats“ durch das Wort „Abfalls“ ersetzt.“

Schlagworte

Bodenstreu, Verbotstafel, Aufforstungsfläche, Pilzsammelveranstaltung

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40152143

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P174/NOR40152143