für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des § 184für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des Paragraph 184,
Räumden nicht innerhalb der in Z 1 vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,Räumden nicht innerhalb der in Ziffer eins, vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,
einem gemäß Z 7 erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,einem gemäß Ziffer 7, erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,
den gemäß Z 8 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Abs. 2 dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,den gemäß Ziffer 8, Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Absatz 2, dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,
den Vorschreibungen der Z 9 Abs. 2 über Bringungsanlagen nicht nachkommt,den Vorschreibungen der Ziffer 9, Absatz 2, über Bringungsanlagen nicht nachkommt,
den Vorschreibungen in den in Z 10 näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,den Vorschreibungen in den in Ziffer 10, näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,
die in Z 11 bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,die in Ziffer 11, bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,
Vermehrungsgut entgegen der gemäß Z 15 näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Z 16 angeführten Regelungen zuwiderhandelt;Vermehrungsgut entgegen der gemäß Ziffer 15, näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Ziffer 16, angeführten Regelungen zuwiderhandelt;