(4)Absatz 4Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des § 18Paragraph 18, Abs. 4Absatz 4,, die nach Abs. 1Absatz eins, Z 3Ziffer 3, durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des § 13Paragraph 13, wiederzubewalden.