Bundesrecht konsolidiert: Forstgesetz 1975 § 17, Fassung vom 19.07.2022

Forstgesetz 1975 § 17

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Rodung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
  3. Absatz 3Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
  4. Absatz 4Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
  5. Absatz 5Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Luftverkehr, Postwesen

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029313

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P17/NOR40029313