(2)Absatz 2Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (Paragraph 104,) oder Forstschutzorgane (Paragraph 110,) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.