Bundesrecht konsolidiert: Forstgesetz 1975 § 33, Fassung vom 19.06.2019

Forstgesetz 1975 § 33

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

C. Benützung des Waldes zu Erholungszwecken

Arten der Benützung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsJedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 34,, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
  2. Absatz 2Zu Erholungszwecken gemäß Absatz eins, dürfen nicht benützt werden:
    1. Litera a
      Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des Paragraph 28, Absatz 3, Litera d,, Paragraph 41, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 7, verfügt hat,
    2. Litera b
      Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,
    3. Litera c
      Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des Paragraph 4, Absatz eins,, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.
  3. Absatz 3Eine über Absatz eins, hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des Paragraph 34, Absatz 10, ersichtlich gemacht wurde.
  4. Absatz 4Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 10, bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (Paragraphen 1452, ff. ABGB) nicht ein.
  6. Absatz 6Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 3, darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden.

Schlagworte

Benützungszeit

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132163

Alte Dokumentnummer

N8197522394L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P33/NOR12132163