Bundesrecht konsolidiert: Forstgesetz 1975 § 37, Fassung vom 14.12.2018

Forstgesetz 1975 § 37

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

D. Wälder mit Nebennutzungen

Waldweide; Schneeflucht

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDurch die Waldweide darf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (Paragraph 6, Absatz 2,) nicht gefährdet werden.
  2. Absatz 2Der Viehtrieb ist unter Rücksichtnahme auf die nötige Waldschonung, erforderlichenfalls auch auf zumutbaren Umwegen, durchzuführen.
  3. Absatz 3In zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), darf die Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die im Paragraph eins, festgelegten Grundsätze den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.
  4. Absatz 4Die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden werden durch die Regelungen der Absatz eins und 3 nicht berührt.
  5. Absatz 5Im Falle drohender Elementargefahren und für die Dauer des Anhaltens dieser Gefahren ist jeder Waldeigentümer
    1. Litera a
      berechtigt, Weidevieh in seinen Wald einzutreiben, darin zu bergen und weiden zu lassen und
    2. Litera b
      verpflichtet, fremdes Weidevieh zur Bergung in seinen Wald eintreiben zu lassen (Schneeflucht).
  6. Absatz 6Der gemäß Absatz 5, Litera b, verpflichtete Waldeigentümer hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Hinsichtlich der Entschädigung des verpflichteten Waldeigentümers sind die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029328

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P37/NOR40029328