Bundesrecht konsolidiert: Forstgesetz 1975 § 109b, Fassung vom 11.12.2018

Forstgesetz 1975 § 109b

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109b

Inkrafttretensdatum

12.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Dienstleistungsfreiheit

Paragraph 109 b,
  1. Absatz einsUnbeschadet sonstiger bundes- oder landesrechtlicher sowie spezifischer unionsrechtlicher Vorschriften gelten die folgenden Absätze für den Fall, dass sich ein Staatsangehöriger nach Paragraph 104, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeiten der Berufe nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 umfassen, nach Österreich begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sich für den Einzelfall insbesondere nach der Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Dienstleistungen können auf Grund der Berufsqualifikationen nicht eingeschränkt werden, wenn der Dienstleister
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in Paragraph 104, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 genannten Staaten niedergelassen ist (Niederlassungsstaat) und
    2. Ziffer 2
      diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr ausgeübt hat, sofern der Beruf oder die Ausbildung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.
  3. Absatz 3Der Dienstleister hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor der erstmaligen mit einem Aufenthalt in Österreich verbundenen Dienstleistung schriftlich Einzelheiten eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu melden. Diese Meldung ist jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister im betreffenden Jahr beabsichtigt, Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, zu erbringen. In den Fällen der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen oder bei einer wesentlichen Änderung der durch die nachfolgend angeführten Dokumente bescheinigten Situation sind der Meldung beizufügen:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters,
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung, dass der Dienstleister im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und ihm diese Tätigkeit nicht dauernd oder vorübergehend untersagt ist,
    3. Ziffer 3
      ein Berufsqualifikationsnachweis,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls der Nachweis der Berufsausübung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2,,
    5. Ziffer 5
      Zeiten und Orte der voraussichtlichen Dienstleistungen und
    6. Ziffer 6
      Arten der Dienstleistungstätigkeit.
  4. Absatz 4Die Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates zu erbringen, sofern eine solche existiert. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und in der Form zu führen, dass keine Verwechslung mit der jeweiligen Berufsbezeichnung nach Paragraph 105, Absatz eins, möglich ist. Anderenfalls hat der Dienstleister den Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsstaates anzugeben. Im Falle einer Nachprüfung gemäß den Absatz 5 bis 8 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung nach Paragraph 105, Absatz eins,, im Falle der Gewährung eines partiellen Zugangs gemäß Paragraph 109, Absatz 6 und 7 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates.
  5. Absatz 5Sollen Dienstleistungstätigkeiten erstmalig erbracht werden, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren können, wie insbesondere die Planung oder Bauaufsicht bei Bringungsanlagen, darf die Erbringung der Dienstleistung erst erfolgen, wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen des Dienstleisters nach den Bestimmungen der Absatz 6 bis 8 durchgeführt und die Dienstleistung erlaubt hat oder auf eine Nachprüfung verzichtet hat oder sich verschwiegen hat.
  6. Absatz 6Die Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, die schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit auf Grund der Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu verhindern. Im Falle einer Nachprüfung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung des Qualifikationsunterschiedes gemäß Absatz 7, erforderlich ist.
  7. Absatz 7Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher und der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters zu den jeweiligen Ausbildungen nach Paragraph 105, Absatz eins, besteht, der durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, ist dem Dienstleister durch die Vorschreibung einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen nachzuweisen.
  8. Absatz 8Die Entscheidung über die Nachprüfung oder die Mitteilung, dass keine solche durchgeführt wird, hat binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Absatz 3, erfolgen. Ist innerhalb dieses Zeitraums eine Entscheidung nicht möglich, ist der Grund der Verzögerung dem Dienstleister mitzuteilen. Die Entscheidung hat spätestens binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen. Erfolgt die Mitteilung oder die Entscheidung nicht innerhalb dieser Fristen, darf die Dienstleistung erbracht werden.
  9. Absatz 9Der Dienstleister hat den Dienstleistungsempfänger im Fall, dass die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht wird, zu informieren über
    1. Ziffer eins
      die Eintragung in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register, bestehend aus Nummer oder gleichwertige Identifikationsangabe und Registerbezeichnung, sofern eine solche vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat zulassungspflichtig ist,
    3. Ziffer 3
      die Berufskammer oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
    4. Ziffer 4
      die Berufsbezeichnung oder, sofern eine solche nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, der die Berufsbezeichnung verliehen oder den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat,
    5. Ziffer 5
      die Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt,
    6. Ziffer 6
      Einzelheiten des Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht und
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls den Umfang der beruflichen Tätigkeiten, für die partieller Zugang zu einem Beruf nach Paragraph 105, Absatz eins, gewährt wurde.
    Ziffer 5, gilt nicht für Staatsangehörige der EFTA-Staaten.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40182263

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P109b/NOR40182263