(1)Absatz einsDie Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:
eines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes des Tierarztes;
eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,)