Bundesrecht konsolidiert: Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen Anl. 1, Fassung vom 17.02.2025

Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen Anl. 1

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1973

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

09.02.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

ANLAGE I
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE THEORETISCHE UND PRAKTISCHE AUSBILDUNG VON DIPLOMIERTEN KRANKENPFLEGEPERSONEN

KAPITEL I
TÄTIGKEITSBEREICH DER IN DER ALLGEMEINEN KRANKENPFLEGE AUSGEBILDETEN DIPLOMIERTEN KRANKENPFLEGEPERSONEN

1. Die in der allgemeinen Krankenpflege ausgebildeten diplomierten Krankenpflegepersonen üben auf Grund der in ihrem Lande geltenden Rechtsvorschriften die folgenden wesentlichen Tätigkeiten aus:

  1. Litera a
    fachkundige Betreuung pflegebedürftiger Personen entsprechend den körperlichen, seelischen und geistigen Bedürfnissen des Patienten in Krankenanstalten, zu Hause, in Schulen, am Arbeitsplatz, usw.;
  2. Litera b
    Beobachtung der körperlichen und seelischen Verfassung und der Umstände die einen bedeutenden Einfluß auf die Gesundheit ausüben, sowie Mitteilung dieser Beobachtungen an die übrigen mit der gesundheitlichen Betreuung befaßten Personen;
  3. Litera c
    Ausbildung und Führung des Hilfspersonals, das zur Erfüllung der pflegerischen Aufgaben in allen Einrichtungen des Gesundheitswesens erforderlich ist.

2. In dieser Eigenschaft haben die diplomierten Krankenpflegepersonen jeweils die pflegerischen Bedürfnisse jedes Patienten zu beurteilen und für ihn die Heranziehung des notwendigen Personals in die Wege zu leiten.

KAPITEL II
BILDUNGSMÄSSIGE VORAUSSETZUNGEN DER BEWERBER(-INNEN) FÜR DIE AUFNAHME IN KRANKENPFLEGESCHULEN

Bewerber(-innen) für die Aufnahme in Krankenpflegeschulen müssen in der Regel einen Bildungsgrad aufweisen, der mindestens dem des 10. Schuljahres einer allgemeinbildenden Schule entspricht. Daher müssen sie entweder im Besitz eines entsprechenden Abschlußzeugnisses sein oder eine amtliche Aufnahmsprüfung über einen gleichwertigen Bildungsgrad erfolgreich abgelegt haben.

KAPITEL III
DAUER UND ART DER AUSBILDUNG

Die Grundausbildung in der allgemeinen Krankenpflege hat mindestens 4600 Stunden zu umfassen. Mindestens die Hälfte der gesamten Ausbildungszeit ist der praktischen Ausbildung (siehe unter Abschnitt B) zu widmen. Die Stundenanzahl der theoretischen Ausbildung (siehe unter Abschnitt A) darf jedoch ein Drittel der gesamten Ausbildungszeit nicht unterschreiten.

A. Theoretische Ausbildung

Die Ausbildung hat sich auf alle Gebiete der Krankenpflege zu erstrecken, einschließlich Vorbeugung von Erkrankungen, Gesundheitserziehung, Rehabilitation, Medikamentenlehre, Ernährung und Diätetik sowie Erste Hilfe, Wiederbelebung und Theorie der Bluttransfusion.

Die theoretische und die praktische Ausbildung sind zu koordinieren.

Der Unterrichtsstoff kann in zwei Gruppen eingeteilt werden:

1. Krankenpflege

Berufskunde und Ethik der Krankenpflege
allgemeine Grundsätze der Gesundheit und der Krankenpflege
Grundsätze der Krankenpflege in bezug auf
allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete
allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete
Kinderpflege und Kinderheilkunde
Wochenbett- und Neugeborenenpflege
Geisteshygiene und Psychiatrie
Altenpflege und Altersheilkunde

2. Grundwissenschaften

Anatomie und Physiologie
allgemeine Pathologie
Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
Biophysik und Biochemie
Hygiene:
Gesundheitsvorsorge
Gesundheitserziehung
Sozialwissenschaften:
Soziologie
Psychologie
Grundzüge der Verwaltung
Grundzüge der Pädagogik
Sozial- und Sanitätsrecht
Berufsrecht.

B. Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung hat sich auf alle Gebiete der Krankenpflege, einschließlich Krankheitsverhütung, Gesundheitserziehung, Erste Hilfe, Wiederbelebung und Bluttransfusionen zu erstrecken.

Sie hat zu umfassen:

allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete
allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete
Kinderpflege und Kinderheilkunde
Wochenbett- und Neugeborenenpflege
Geisteshygiene und Psychiatrie (möglichst in einer Spezialabteilung)
Altenpflege und Altersheilkunde.

Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1. Die praktische Ausbildung muß auf die Berufsausbildung ausgerichtet sein. Deshalb müssen vorhanden sein:

qualifiziertes Personal in genügender Anzahl, um eine befriedigende Krankenpflege zu gewährleisten,
angemessene und ausreichende Räumlichkeiten, Einrichtungen und Mittel für die Pflege der Kranken.

2. In allen Abteilungen oder Stationen, denen Krankenpflegeschüler(-innen) im Laufe ihrer praktischen Ausbildung zugeteilt werden, muß jederzeit zumindest eine diplomierte Krankenpflegeperson als Aufsicht und genügend sonstiges Personal vorhanden sein, um zu verhindern, daß Krankenpflegeschüler(-innen) Tätigkeiten ausüben, die nicht der Ausbildung dienen.

3. Die diplomierten Krankenpflegepersonen der für die praktische Ausbildung zugelassenen Ausbildungsstätten haben die verantwortlichen Lehrkräfte bei der Aufsicht und der Ausbildung der Krankenpflegeschüler(-innen) zu unterstützen.

KAPITEL IV
ORGANISATION DER KRANKENPFLEGESCHULEN

Damit der vorgesehene Lehrplan für die Ausbildung in der Krankenpflege entsprechend durchgeführt werden kann, haben die Organisation und der Betrieb der Schule folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

A. Leitung der Krankenpflegeschulen

Die Leitung der Schule ist einem Arzt oder einer diplomierten Krankenpflegeperson zu übertragen, die für den Unterricht und die Verwaltung geeignet sind.

B. Lehrpersonal

Der Unterricht ist von qualifizierten Lehrkräften wie Ärzten, diplomierten Krankenpflegepersonen und Fachkräften der verschiedenen Fachrichtungen zu erteilen. Dem Lehrpersonal jeder Schule hat mindestens eine diplomierte Krankenpflegeperson anzugehören, die in einer mindestens einjährigen Ausbildung die Befähigung zur Ausbildung von Krankenpflegepersonen erworben hat.

C. Finanzen der Schule

Die zur Deckung der Ausgaben für die Ausbildung von Krankenpflegepersonen zur Verfügung stehenden Mittel, zum Beispiel für die Bezüge der Lehrkräfte und für die Lehrmittelkosten, müssen klar ausgewiesen werden.

KAPITEL V
NACHWEIS ÜBER DIE AUSBILDUNG

A. Für jede(n) Schüler(-in) ist ein Schülerprotokoll zu führen, dessen Echtheit von der zuständigen Behörde verbürgt wird und das folgendes enthält:

Eine Aufzählung der absolvierten Lehrveranstaltungen,
die Prüfungsergebnisse,
eine Beurteilung der persönlichen und beruflichen Eignung, welche der (die) Schüler(-in) während der Ausbildung erkennen ließ.

B. Die Abschlußprüfung hat aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil zu bestehen; über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Schlagworte

Wochenbettpflege, Sozialrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10010359

Dokumentnummer

NOR12131848

Alte Dokumentnummer

N8197335481L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/53/ANL1/NOR12131848