Bundesrecht konsolidiert: Strahlenschutzgesetz § 36, Fassung vom 21.01.2019

Strahlenschutzgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 227/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

10.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Strahlenschutzvorschriften

Paragraph 36,
  1. Absatz einsSoweit es der Strahlenschutz erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
    1. Ziffer eins
      welchen Anforderungen bewilligungspflichtige Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen haben,
    2. Ziffer 2
      welche Anforderungen die Strahlenschutzbeauftragten, die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, ermächtigte Ärzte und Medizinphysiker hinsichtlich ihrer Kenntnisse sowie die Ausbildungsstellen für die genannten Personen zu erfüllen haben,
    3. Ziffer 3
      welche Aufgaben dem Strahlenschutzbeauftragten zukommen,
    4. Ziffer 4
      welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang mit Strahlenquellen zu treffen sind,
    5. Ziffer 5
      welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen bei erheblich erhöhter Exposition durch natürliche Strahlenquellen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, zu treffen sind,
    6. Ziffer 6
      in welchem Maße der menschliche Körper Expositionen ausgesetzt werden darf,
    7. Ziffer 7
      in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten und die Aufzeichnungen hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,
    8. Ziffer 8
      welche Vormerke zu führen und welche Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erstatten sind,
    9. Ziffer 9
      in welcher Form und durch welche Symbole die in Paragraph 27, Absatz 2, vorgeschriebene Kennzeichnung zu erfolgen hat, und
    10. Ziffer 10
      wie die Strahlenquellen allenfalls nach ihrem Gefahrenpotential in unterschiedliche Kategorien einzuteilen sind und allenfalls festlegen, welche Inhalte die Sicherheitsanalyse, die Störfallanalyse und die Notfallplanung für Strahlenquellen der jeweiligen Kategorie zumindest umfassen müssen. Die Sicherheitsanalyse hat insbesondere die Evaluierung der einzelnen Arbeitsvorgänge und Arbeitsschritte in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotential, die Ermittlung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und allenfalls die Erstellung von Arbeitsanleitungen zu umfassen. Die Störfallanalyse hat insbesondere wahrscheinliche Störfälle zu analysieren und Abhilfemaßnahmen auszuarbeiten, mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu vermeiden. Die Notfallplanung hat insbesondere für mögliche Notfälle innerbetriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation zu umfassen. Außerbetriebliche Maßnahmen sind, soweit erforderlich, mit den zuständigen Einsatzorganisationen abzustimmen.
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde kann auf dem Gebiete des Strahlenschutzes ÖNORMEN, Normen internationaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind, oder Teile von diesen durch Verordnung für verbindlich erklären. Diese sind in der Verordnung entweder in ihrem vollen Wortlaut wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für radioaktive Strahlenquellen Kriterien festlegen, die diese zu hoch radioaktiven Strahlenquellen erklären und besondere Anforderungen im Hinblick auf deren sichere Verwendung, deren sichere Verwahrung und deren allfällige Wiederverwertung, Wiederverwendung oder deren sichere Beseitigung sowie deren besonderer behördlichen Kontrolle festlegen. Er kann weiters durch Verordnung den Nachweis der Bereitstellung einer finanziellen Vorsorge für die Absicherung derartiger Maßnahmen durch den Bewilligungsinhaber, insbesondere jedoch für allenfalls in diesem Zusammenhang notwendige Zwangsmaßnahmen gemäß Paragraph 18, oder für den Fall, dass derartige Strahlenquellen außer Kontrolle geraten, festlegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Schlagworte

Vorsorgemaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058928

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/227/P36/NOR40058928