(3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für radioaktive Strahlenquellen Kriterien festlegen, die diese zu hoch radioaktiven Strahlenquellen erklären und besondere Anforderungen im Hinblick auf deren sichere Verwendung, deren sichere Verwahrung und deren allfällige Wiederverwertung, Wiederverwendung oder deren sichere Beseitigung sowie deren besonderer behördlichen Kontrolle festlegen. Er kann weiters durch Verordnung den Nachweis der Bereitstellung einer finanziellen Vorsorge für die Absicherung derartiger Maßnahmen durch den Bewilligungsinhaber, insbesondere jedoch für allenfalls in diesem Zusammenhang notwendige Zwangsmaßnahmen gemäß § 18 oder für den Fall, dass derartige Strahlenquellen außer Kontrolle geraten, festlegen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für radioaktive Strahlenquellen Kriterien festlegen, die diese zu hoch radioaktiven Strahlenquellen erklären und besondere Anforderungen im Hinblick auf deren sichere Verwendung, deren sichere Verwahrung und deren allfällige Wiederverwertung, Wiederverwendung oder deren sichere Beseitigung sowie deren besonderer behördlichen Kontrolle festlegen. Er kann weiters durch Verordnung den Nachweis der Bereitstellung einer finanziellen Vorsorge für die Absicherung derartiger Maßnahmen durch den Bewilligungsinhaber, insbesondere jedoch für allenfalls in diesem Zusammenhang notwendige Zwangsmaßnahmen gemäß Paragraph 18, oder für den Fall, dass derartige Strahlenquellen außer Kontrolle geraten, festlegen.