(1)Absatz einsIst zu besorgen, dass beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B oder nicht beruflich strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, von deren Arbeitgeber zu veranlassen. Handelt es sich hierbei um Personen, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und welche die Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für die Verständigung der Behörde gilt § 31 Abs. 2 zweiter Satz.Ist zu besorgen, dass beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B oder nicht beruflich strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, von deren Arbeitgeber zu veranlassen. Handelt es sich hierbei um Personen, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und welche die Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für die Verständigung der Behörde gilt Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz.