(2)Absatz 2Ist zu besorgen, dass eine solche Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Darüber hinaus hat der Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt deren Arbeitgeber, von dem Vorfall die Behörde sowie die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde in Kenntnis zu setzen.