Bundesrecht konsolidiert: Tuberkulosegesetz § 50, Fassung vom 08.02.2023

Tuberkulosegesetz § 50

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

31.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

VI. HAUPTSTÜCK
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 50.
  1. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß den §§ 6, 7, 14, 20, 23 und 24 beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.
  2. (2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Unterstützung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR40185438

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/127/P50/NOR40185438