Bundesrecht konsolidiert: Tuberkulosegesetz § 48, Fassung vom 08.02.2023

Tuberkulosegesetz § 48

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

31.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

V. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

§ 48.

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

  1. 1.
    den in den Bestimmungen der §§ 4, 5, 6, 7, 11, 12, 24 und 28 enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,
  2. 2.
    den auf Grund der in Z 1 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt,
  3. 3.
    den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
  4. 4.
    nicht dafür Sorge trägt, dass die in seiner Obsorge befindliche Person sich einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung angeordneten Untersuchung unterzieht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR40185436

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/127/P48/NOR40185436