Artikel II – ÜRArtikel römisch II – ÜR
(Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1973, zu § 50 Abs. 2, BGBl. Nr. 127/1968)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1973,, zu Paragraph 50, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,)
Leistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 50 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes gewährt werden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt um 20 v. H. zu erhöhen. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1974, die unter Bedachtnahme auf § 108 i ASVG mit dem Anpassungsfaktor (§ 108 f ASVG) vervielfachten Beträge.Leistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 50, Absatz 2, des Tuberkulosegesetzes gewährt werden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt um 20 v. H. zu erhöhen. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1974, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i ASVG mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108, f ASVG) vervielfachten Beträge.