Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
01.07.1968
Außerkrafttretensdatum
30.07.2016
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
VI. HAUPTSTÜCK
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 50.
(1) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften Tuberkulosehilfe bezogen haben, behalten diese bis zu einer Entscheidung nach diesem Bundesgesetz im bisherigen Ausmaß als Leistung nach diesem Bundesgesetz, sofern die Voraussetzungen, auf Grund derer sie bisher gewährt wurde, weiterbestehen.
(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr überschritten und in jenem Zeitpunkt bereits seit mehr als drei Jahren wirtschaftliche Tuberkulosehilfe bezogen haben und denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Anspruch auf Wirtschaftshilfe oder nur in einem geringeren als dem bisherigen Ausmaß zusteht, behalten ihren Anspruch auf Leistungen in der bisherigen Höhe, solange die übrigen Voraussetzungen, auf Grund derer sie bisher gewährt wurden, weiterbestehen.
Anmerkung
vgl. zu § 50 Abs. 2: ÜR: Art. II,
BGBl. Nr. 372/1973
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016
Gesetzesnummer
10010326
Dokumentnummer
NOR12131319
Alte Dokumentnummer
N8196829176L