Bundesrecht konsolidiert: Tuberkulosegesetz § 49, Fassung vom 30.07.2016

Tuberkulosegesetz § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 49,

Wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nimmt oder genießt oder zu solchen Mißbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR40021272

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/127/P49/NOR40021272