Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.07.2016
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 49.Paragraph 49,
Wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nimmt oder genießt oder zu solchen Mißbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016
Gesetzesnummer
10010326
Dokumentnummer
NOR40021272