Bundesrecht konsolidiert: Tuberkulosegesetz § 48, Fassung vom 30.07.2016

Tuberkulosegesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

V. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

§ 48.

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

  1. a)
    den in den Bestimmungen der §§ 4, 5, 6, 7, 11, 12, 24, 26, 27, 28, 29, 32 und 33 enthaltenen Geboten und Verboten oder
  2. b)
    den auf Grund der in lit. a angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
  3. c)
    den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
  4. d)
    in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung angeordneten Untersuchung unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR40021271

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/127/P48/NOR40021271