Bundesrecht konsolidiert: Tuberkulosegesetz § 50, Fassung vom 31.12.2001

Tuberkulosegesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.07.1968

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

VI. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 50.
  1. (1) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften Tuberkulosehilfe bezogen haben, behalten diese bis zu einer Entscheidung nach diesem Bundesgesetz im bisherigen Ausmaß als Leistung nach diesem Bundesgesetz, sofern die Voraussetzungen, auf Grund derer sie bisher gewährt wurde, weiterbestehen.
  2. (2) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr überschritten und in jenem Zeitpunkt bereits seit mehr als drei Jahren wirtschaftliche Tuberkulosehilfe bezogen haben und denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Anspruch auf Wirtschaftshilfe oder nur in einem geringeren als dem bisherigen Ausmaß zusteht, behalten ihren Anspruch auf Leistungen in der bisherigen Höhe, solange die übrigen Voraussetzungen, auf Grund derer sie bisher gewährt wurden, weiterbestehen.

Anmerkung

vgl. zu § 50 Abs. 2: ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 372/1973

Schlagworte

Schlußbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR12131319

Alte Dokumentnummer

N8196829176L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/127/P50/NOR12131319