Bundesrecht konsolidiert: Tuberkulosegesetz § 48, Fassung vom 31.12.2001

Tuberkulosegesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

29.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

V. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

§ 48. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

  1. a)
    den in den Bestimmungen der §§ 4, 5, 6, 7, 11, 12, 24, 26, 27, 28, 29, 32 und 33 enthaltenen Geboten und Verboten oder
  2. b)
    den auf Grund der in lit. a angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
  3. c)
    den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
  4. d)
    in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung angeordneten Untersuchung unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR12131317

Alte Dokumentnummer

N8196829174L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/127/P48/NOR12131317