(2)Absatz 2Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 2), so hat der Eigentümer der Bringungsanlage Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,), so hat der Eigentümer der Bringungsanlage Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.