§ 17.Paragraph 17,
Mit dem Inkrafttreten der im § 20 Abs. 1 genannten Ausführungsbestimmungen gelten in dem betreffenden Bundesland Bringungsrechte, die auf Grund des zur Ausführung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, erlassenen Landesgesetzes eingeräumt wurden, als Bringungsrechte im Sinne der im § 20 Abs. 1 genannten Ausführungsbestimmungen. Mit dem Inkrafttreten der im Paragraph 20, Absatz eins, genannten Ausführungsbestimmungen gelten in dem betreffenden Bundesland Bringungsrechte, die auf Grund des zur Ausführung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, erlassenen Landesgesetzes eingeräumt wurden, als Bringungsrechte im Sinne der im Paragraph 20, Absatz eins, genannten Ausführungsbestimmungen.