Bundesrecht konsolidiert: Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees § 2, Fassung vom 30.03.2009

Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees § 2

Kurztitel

Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1964

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

11.07.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 2,

Bei der Verleihung von Wasserrechten sowie bei der Handhabung der Paragraphen 9, (Anlagenänderung), 15 (Schutz der Fischerei), 28 (Wiederherstellung zerstörter Anlagen), 29 (Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserrechten), 30 bis 35 (Reinhaltung), 38 (Sicherung des Hochwasserabflusses) und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 (Fristen) in der Widmungsstrecke sind nachstehende Gesichtspunkte zu beachten:

  1. Litera a
    Die betriebsmäßigen Spiegelbewegungen im Traumsee haben sich in den Monaten Mai bis September im Bereich von 422,40 bis 422,80 m ü. A., in den Monaten Oktober bis April im Bereich von 422,10 bis 422,80 m ü. A. zu halten.
  2. Litera b
    Der Rückhalt von Hochwasserflutwellen im Traunsee darf nicht durch einen Kraftwerksbetrieb verringert werden, damit ein Zusammenfall der maximalen Wasserführung der Traun mit der maximalen Wasserführung der Nebenflüsse verhindert wird.
  3. Litera c
    Eine allfällige Vorabsenkung des Traunsees zur Vergrößerung des Retentionsraumes und damit zur Verringerung der Flutwellen hat zu erfolgen, daß keine Gefährdung der Unterlieger eintritt.
  4. Litera d
    Der Abfluß aus dem Traunsee darf nach Abklingen der Hochwasserflutwelle der Nebenflüsse nur geringfügig vergrößert werden, wobei auf die Industriebetriebe der Schluchtstrecke und die Ortschaft Stadl-Paura Bedacht zu nehmen ist.
  5. Litera e
    Auf die jeweiligen Grundwasserverhältnisse ist entsprechend Rücksicht zu nehmen. Größeren Hebungen des Grundwasserstandes ist durch Entwässerungsmaßnahmen zu begegnen.
  6. Litera f
    Für Wasserversorgungs- und Bewässerungszwecke bleibt in der Strecke Gmunden-Lambach die jederzeitige Entnahme bis zu 1 m3/s, in der übrigen Strecke bis zu 3 m3/s, vorbehalten.

Schlagworte

Wasserversorgungszweck

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017

Gesetzesnummer

10010313

Dokumentnummer

NOR12131020

Alte Dokumentnummer

N8196437304J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/144/P2/NOR12131020