Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MTF-SHD-G
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
III. Teil.römisch III. Teil.
Medizinisch-technischer Fachdienst
Begriffsbestimmung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDer medizinisch-technische Fachdienst umfaßt die Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten dürfen nur nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.Die im Absatz eins, angeführten Tätigkeiten dürfen nur nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010302
Dokumentnummer
NOR12130857
Alte Dokumentnummer
N8196117573L