Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1961
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MTF-SHD-G
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF
BGBl. I Nr. 108/1997).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Ausübung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten im Rahmen anderer als der durch dieses Bundesgesetz oder durch sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geregelten Berufe, die Führung anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen, die Führung gesetzlicher oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010302
Dokumentnummer
NOR12130821
Alte Dokumentnummer
N8196117537L