Bundesrecht konsolidiert: Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienst § 2, Fassung vom 15.05.2021

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste § 2

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 102/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1961

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Paragraph 2,

Die Ausübung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten im Rahmen anderer als der durch dieses Bundesgesetz oder durch sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geregelten Berufe, die Führung anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen, die Führung gesetzlicher oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130821

Alte Dokumentnummer

N8196117537L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/102/P2/NOR12130821