Bundesrecht konsolidiert: Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienst § 52b, Fassung vom 03.11.2006

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste § 52b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 102/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52b

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

19.10.2007

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst
und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997
außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)

Text

Nostrifikation ausländischer Urkunden

Paragraph 52 b, (1) Außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung, die einer durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung entsprechen, ausgenommen Sonderausbildungen, sind vom Landeshauptmann als österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichwertig anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung die für die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat. Für den Nachweis der Gleichwertigkeit kann ein Sachverständigengutachten eines (einer) Direktors (Direktorin) einer Krankenpflegeschule oder einer medizinischtechnischen Akademie eingeholt werden.

  1. Absatz 2Die Anerkennung kann an die Bedingungen geknüpft werden, daß die im Ausland zurückgelegte Ausbildung durch eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer gemäß diesem Bundesgesetz bewilligten Ausbildungseinrichtung ergänzt wird und/oder kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt bzw. Nachweise über erfolgreich absolvierte Praktika erbracht werden.
  2. Absatz 3Eine Nostrifikation gemäß Absatz eins und 2 ist für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes, die gemäß Paragraph 52, Absatz eins, zur berufsmäßigen Ausübung der allgemeinen Krankenpflege berechtigt sind, nicht erforderlich Anmerkung, vergleiche Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,).
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins und 2 gilt Paragraph 52 e, für
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in einem durch dieses Bundesgesetz geregelten Beruf ausgestellt wurde, und
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in einem durch dieses Bundesgesetz geregelten Beruf ausgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2008

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR40049878

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/102/P52b/NOR40049878