(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (§ 55b Abs. 2) einstufen, wennDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (Paragraph 55 b, Absatz 2,) einstufen, wenn
die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen hätten auf
die Umwelt im weiteren Sinne oder
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen oder die Freizeitnutzung oder
die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung oder
die Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung oder
andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen und
die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen
technisch durchführbar sein und
jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und
keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.