Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 130, Fassung vom 26.04.2025

Wasserrechtsgesetz 1959 § 130

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

19.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ZWÖLFTER ABSCHNITT.
Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen

Umfang der Aufsicht.

Paragraph 130,
  1. Absatz einsDie Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (Paragraphen 9,, 10), einschließlich der nach Paragraph 32, bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
    2. Ziffer 2
      den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach Paragraphen 38,, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
    3. Ziffer 3
      die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht);
    4. Ziffer 4
      den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben;
    5. Ziffer 5
      Tätigkeiten gemäß Paragraph 59 g, Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung findet Paragraph 76, AVG Anwendung.
    6. Ziffer 6
      Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen (Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 6,). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung. In Bezug auf die Kostentragung findet Paragraph 76, AVG Anwendung.
  2. Absatz 2Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind einer Beschau zu unterziehen. Paragraph 133, Absatz 6, gilt sinngemäß. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Die Beschau ist so durchzuführen (Paragraph 133,), dass sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen, einschließlich der in Paragraph 38, erwähnten, sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Die Verständigung von der Beschau hat in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 131, Absatz 4 und 133 Absatz eins, zu erfolgen. Das Ergebnis der Beschau ist schriftlich festzuhalten.
  4. Absatz 4Bei Anlagen oder Anlagentypen, die – in Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU – durch einen Umweltinspektionsplan abgedeckt sind, hat die Gewässeraufsicht sowie die Beschau in Abstimmung mit auf der Grundlage dieses Planes aufgestellten Umweltinspektionsprogrammen zu erfolgen. Die Gewässeraufsicht ist bei der Erstellung der Programme beizuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die im Rahmen einer Umweltinspektion zu prüfenden Inhalte und Kriterien betreffend Emissionen und Auswirkungen dieser Anlagen auf Gewässer festlegen. Diese Daten sind Bestandteil des Wasserinformationssystems (Paragraph 59,).

Schlagworte

Sandgrube, Schutzbauten, Wasserbenutzungsanlage

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P130/NOR40151498