(3)Absatz 3Die Beschau ist so durchzuführen (§ 133), dass sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen, einschließlich der in § 38 erwähnten, sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Die Verständigung von der Beschau hat in sinngemäßer Anwendung der §§ 131 Abs. 4 und 133 Abs. 1 zu erfolgen. Das Ergebnis der Beschau ist schriftlich festzuhalten.Die Beschau ist so durchzuführen (Paragraph 133,), dass sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen, einschließlich der in Paragraph 38, erwähnten, sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Die Verständigung von der Beschau hat in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 131, Absatz 4 und 133 Absatz eins, zu erfolgen. Das Ergebnis der Beschau ist schriftlich festzuhalten.