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Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 55o, Fassung vom 01.04.2023
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D)
Wasserrechtsgesetz 1959 § 55o
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 01.04.2023
§ 55n am 01.04.2023
§ 55p am 01.04.2023
Alle Fassungen
§ 55o heute
§ 55o gültig ab 31.03.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 14/2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55o
Inkrafttretensdatum
31.03.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WRG 1959
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Nationale, supra- und internationale Berichte
§ 55o.
Paragraph 55 o,
(1)
Absatz eins
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren beginnend mit 2009 über Entwicklungen in der Wasserwirtschaft in Form einer Kurzfassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes zu berichten.
(2)
Absatz 2
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse der Erhebung des Wasserkreislaufes und der Wassergüte in geeigneter Form, insbesondere als Berichte oder im Internet zu veröffentlichen (Hydrografisches Jahrbuch, Wassergüteerhebungsbericht).
(3)
Absatz 3
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission zusammenfassende Berichte zu liefern über
1.
Ziffer eins
die administrativen und geografischen Gegebenheiten der Flussgebietseinheit (zuständige Behörden, Grenzen der Flussgebietseinheit, Planungsräume, Hauptgewässer, ...) bis zum 22. Juni 2004 und im Weiteren alle sechs Jahre;
2.
Ziffer 2
die gemäß § 55d in Verbindung mit § 55h Abs. 1 und 2 durchgeführte Ist-Bestandsanalyse bis zum 22. März 2005 beziehungsweise für den zweiten Plan bis zum 22. März 2013 und im Weiteren alle sechs Jahre;
die gemäß Paragraph 55 d, in Verbindung mit Paragraph 55 h, Absatz eins und 2 durchgeführte Ist-Bestandsanalyse bis zum 22. März 2005 beziehungsweise für den zweiten Plan bis zum 22. März 2013 und im Weiteren alle sechs Jahre;
3.
Ziffer 3
die Fertigstellung der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) bis zum 22. März 2007 und im Weiteren alle sechs Jahre;
die Fertigstellung der Überwachungsprogramme (Paragraphen 59 e,, f) bis zum 22. März 2007 und im Weiteren alle sechs Jahre;
4.
Ziffer 4
den Vollzug der RL 91/676/EWG bis zum 30. Juni 2004 und im Weiteren alle vier Jahre sowie der RL 91/271/EWG bis zum 30. Juni 2005 und im Weiteren alle zwei Jahre.
(4)
Absatz 4
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission sowie allen anderen Staaten, soweit sie vom Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan betroffen sind, eine Ausfertigung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis 22. März 2010 sowie aller aktualisierten Fassungen spätestens drei Monate nach deren Veröffentlichung zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
(5)
Absatz 5
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission
1.
Ziffer eins
die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos bis zum 22. März 2012, danach bis zum 22. März 2019 und im weiteren alle sechs Jahre,
2.
Ziffer 2
die Hochwassergefahrenkarten sowie die Hochwasserrisikokarten bis zum 22. März 2014 und im weiteren alle sechs Jahre sowie
3.
Ziffer 3
die Hochwasserrisikomanagementpläne bis zum 22. März 2016 und im weiteren alle sechs Jahre
zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
30.03.2011
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR40127561
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P55o/NOR40127561