Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 116, Fassung vom 27.09.2021

Wasserrechtsgesetz 1959 § 116

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Amtsbeschwerde und Revision

Paragraph 116,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann innerhalb der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 5, VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben gegen Bescheide,
    1. Ziffer eins
      mit denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, Ausnahmen vom Stand der Technik zugestanden wurden;
    2. Ziffer 2
      mit denen gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, weniger strenge Regelungen zugelassen wurden;
    3. Ziffer 3
      zu denen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Verfahren zur Bescheiderlassung in einer begründeten negativen Stellungname aufgezeigt hat, dass ein Widerspruch zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie zu auf diesem basierenden Regional- oder Sanierungsprogrammen (Paragraph 55 g,) gegeben ist, in Verfahren, in denen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan keine Parteistellung zukommt;
    4. Ziffer 4
      mit denen – trotz Vorliegens einer negativen Stellungname des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes – ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wurde (Paragraph 104 a,), in Verfahren, in denen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan keine Parteistellung zukommt.
    Bescheide, in denen über Angelegenheiten der Ziffer eins bis 4 abgesprochen wurde, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung von der Verwaltungsbehörde unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuzustellen.
    Weiters kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffenen Bescheides von grundsätzlicher Bedeutung binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und innerhalb der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 5, VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen eine auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG festgelegten Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Entscheidungen in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Verwaltungsgericht spätestens zwei Wochen nach deren Erlassung zuzustellen. In allen anderen Fällen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von einem Verwaltungsgericht binnen drei Monaten ab Erlassung einer auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffenen Entscheidung deren Zustellung verlangen.

Schlagworte

Regionalprogramm

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151477

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P116/NOR40151477