Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 42a, Fassung vom 26.02.2020

Wasserrechtsgesetz 1959 § 42a

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42a

Inkrafttretensdatum

31.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Vorsorgen in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

Paragraph 42 a,
  1. Absatz einsFür Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Ziel der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten Hochwasserrisikomanagementpläne (Paragraph 55 l,) zu erstellen.
  2. Absatz 2Insbesondere für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko
    1. Ziffer eins
      sind – sofern nicht bereits ausreichender Hochwasserschutz besteht oder Planungen vorliegen, die den nachstehenden Planungen gleichwertig sind – zur Erreichung der gemäß Paragraph 55 l, Absatz 2, festgelegten Ziele Gefahrenzonenplanungen zu erstellen und
    2. Ziffer 2
      können auf der Grundlage der Gefahrenzonenplanungen wasserwirtschaftliche Regionalprogramme (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) erlassen werden.
    Bis zum Vorliegen des ersten Hochwasserrisikomanagementplans können wasserwirtschaftliche Regionalprogramme auf der Grundlage von Planungen, die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertig sind, erlassen werden.
  3. Absatz 3Zur Erstellung der Gefahrenzonenplanungen und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mit den Ländern zuständig. Die aus diesen Planungen resultierenden Gefahrenzonen und Funktionsbereiche sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Der Entwurf der Gefahrenzonenplanungen ist dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des Gefahrenzonenplanes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Stellungnahmen sind bei der Ausarbeitung und vor der Ersichtlichmachung der Gefahrenzonenplanungen zu berücksichtigen. In den Gefahrenzonenplanungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die Gebiete, die nach den Szenarien gemäß Paragraph 55 k, Absatz 2, überflutet werden können, darzustellen. Unter Verwendung geeigneter Methoden sind Gefahrenzonen auf Basis des Bemessungsereignisses (Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit gemäß Paragraph 55 k, Absatz 2, Ziffer 2,) und Funktionsbereiche auf der Grundlage der relevanten Szenarien abzuleiten, in denen
    1. Ziffer eins
      eine Freihaltung dieser Gebiete
      1. Litera a
        wegen der voraussichtlichen Schadenswirkung oder Gefährdung,
      2. Litera b
        zur Verhinderung eines Zuwachses des Schadenspotenzials,
      3. Litera c
        zur Reduktion der Hochwassergefahren,
      4. Litera d
        für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen
      erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen zur Reduktion bestehender Risiken zu schaffen sind.
    Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonenplanungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. Die Regelungen über die Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen (Paragraph 11, Forstgesetz 1975) bleiben durch diese Bestimmung unberührt.

Im RIS seit

30.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40127582

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P42a/NOR40127582