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Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 55g, Fassung vom 15.11.2019
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D)
Wasserrechtsgesetz 1959 § 55g
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 15.11.2019
§ 55f am 15.11.2019
§ 55h am 15.11.2019
Alle Fassungen
§ 55g heute
§ 55g gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
§ 55g gültig ab 01.01.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
§ 55g gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
§ 55g gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
§ 55g gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 98/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55g
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WRG 1959
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Umsetzung der Maßnahmen
§ 55g.
Paragraph 55 g,
(1)
Absatz eins
Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, 30c und 30d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete
Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß Paragraphen 30 a,, 30c und 30d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete
1.
Ziffer eins
– unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:
a)
Litera a
Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,
b)
Litera b
Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,
c)
Litera c
Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,
Gesichtspunkte bei der Handhabung der Paragraphen 8,, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,
d)
Litera d
die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,
e)
Litera e
die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;
2.
Ziffer 2
Fristen für die Anpassung an einen gemäß § 33b verordneten Stand der Technik für bestehende Anlagen, die bereits einmal an den Stand der Technik angepasst haben, festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten;
Fristen für die Anpassung an einen gemäß Paragraph 33 b, verordneten Stand der Technik für bestehende Anlagen, die bereits einmal an den Stand der Technik angepasst haben, festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten;
3.
Ziffer 3
Programme gemäß § 33d Abs. 1und 2 zu erlassen;
Programme gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins u, n, d, 2 zu erlassen;
4.
Ziffer 4
Programme gemäß § 33f Abs. 4 bis 6 zu erlassen;
Programme gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4 bis 6 zu erlassen;
5.
Ziffer 5
Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß § 55e Abs. 3 sowie Anpassungsfristen festzulegen.
Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß Paragraph 55 e, Absatz 3, sowie Anpassungsfristen festzulegen.
(2)
Absatz 2
Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß § 55f Abs. 2 eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.
Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß Paragraph 55 f, Absatz 2, eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.
(3)
Absatz 3
Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Verordnungen (Abs. 1 Z 2 bis 5) erlassen werden. Die Bewilligung eines mit einem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm (Abs. 1 Z 1) im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt. Gegen einen Bescheid kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen eines Widerspruchs mit einem Regional- oder Sanierungsprogramm Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regional- oder Sanierungsprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Verordnungen (Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) erlassen werden. Die Bewilligung eines mit einem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm (Absatz eins, Ziffer eins,) im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt. Gegen einen Bescheid kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (Paragraph 55, Absatz 5,) wegen eines Widerspruchs mit einem Regional- oder Sanierungsprogramm Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regional- oder Sanierungsprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Schlagworte
Oberflächenwasserkörper, Maßnahmenprogramm
Im RIS seit
19.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR40152039
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P55g/NOR40152039