Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 108, Fassung vom 22.11.2018

Wasserrechtsgesetz 1959 § 108

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

31.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften.

Paragraph 108,
  1. Absatz einsKommen bei Erteilung der Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, der öffentlichen Eisenbahnen, der öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz, der Elektrizitätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schiffahrt oder des Umweltschutzes in Betracht, so sind – unbeschadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen – die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen sowie die mit der Wahrung dieser Interessen gesetzlich betrauten Stellen zu hören. Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera m, bekanntgegebenen Behörden.
  2. Absatz 2Die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) sind allen Verfahren über Vorhaben mit möglicherweise nachteiligen Folgen für die Fischerei beizuziehen.
  3. Absatz 3Die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft können dem Verfahren beigezogen werden, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Erzielung von Übereinkünften tunlich erscheint.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,)

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,)

Im RIS seit

30.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40127572

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P108/NOR40127572