Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 134b, Fassung vom 25.04.2017

Wasserrechtsgesetz 1959 § 134b

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134b

Inkrafttretensdatum

19.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in Anlagenverfahren

Paragraph 134 b,

Sind auf Vorhaben, die einer Bewilligung bzw. Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG bedürfen, wasserrechtliche Bestimmungen von diesen Behörden mitanzuwenden, so sind bezüglich der mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände auch die nach diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, auch von diesen Behörden wahrzunehmen, soweit die in diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben über die behördlichen Befugnisse und Aufgaben nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG hinausgehen. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührt.

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151499