Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 134, Fassung vom 25.04.2017

Wasserrechtsgesetz 1959 § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

22.12.2003

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Besondere Aufsichtsbestimmungen.

Paragraph 134,
  1. Absatz einsÖffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete sind vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen.
  2. Absatz 2Ebenso haben die im Sinne des Paragraph 32, Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen.
  3. Absatz 3Überprüfungen nach Absatz eins und 2 haben in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt.
  4. Absatz 4Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung oder zur Leitung wassergefährdender Stoffe (Paragraph 31 a,) hat die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf seine Kosten überprüfen zu lassen, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Untersuchungen gemäß Paragraph 82 b, der Gewerbeordnung gelten als Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie in gleichen oder kürzeren Zeitabständen erfolgen.
  5. Absatz 5Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Befunde verfaßt, haftet – unbeschadet der Verantwortlichkeit des Wasserberechtigten – für die dem ordnungswidrigen Zustand entspringenden Schäden.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Abwassereinleitungen, die gefährliche Abwasserinhaltsstoffe beinhalten, die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen mittels Verordnung festlegen.
  7. Absatz 7Soweit dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint, kann die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid die Anwendung der Paragraphen 23 a und 131 Absatz eins, betreffend Talsperrenverantwortliche und Überwachung von Talsperren auch auf Talsperren und Speicher, deren Höhe über Gründungssohle 15 m nicht übersteigt, oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von weniger als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie auf Flußkraftwerke vorschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044163

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P134/NOR40044163