(6)Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten gemäß § 130 die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den Zielen der §§ 30a, c und d beziehungsweise 55c mittels Verordnung festlegen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten gemäß Paragraph 130, die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den Zielen der Paragraphen 30 a,, c und d beziehungsweise 55c mittels Verordnung festlegen.