Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 133, Fassung vom 25.04.2017

Wasserrechtsgesetz 1959 § 133

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Durchführung der Aufsichtstätigkeit.

Paragraph 133,
  1. Absatz einsVon Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen oder Liegenschaften betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen – dringende Fälle ausgenommen – vorher zu verständigen. Allfällige Beanstandungen sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.
  2. Absatz 2Die Übereinstimmung einer Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung und ihr Betriebs- und Erhaltungszustand können im Bedarfsfall jederzeit überprüft werden.
  3. Absatz 3Auf die Gewässeraufsicht einschließlich der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie der Entnahme von Wasserproben finden die Bestimmungen des Paragraph 72, sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4Bei Durchführung der Aufsicht nach Paragraph 130, Ziffer 2, einschließlich der Überwachung von Sand- und Schotterentnahmen aus Gewässern ist die für die bauliche Betreuung des Gewässers zuständige Stelle heranzuziehen. Für die unverzügliche Behebung kleinerer Schäden und die Entfernung von Abflußhindernissen ist – gegebenenfalls im Sinne des Paragraph 47, – Sorge zu tragen.
  5. Absatz 5Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Wasserproben zu betreten. Die Organe der Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten gemäß Paragraph 130, die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den Zielen der Paragraphen 30 a,, c und d beziehungsweise 55c mittels Verordnung festlegen.

Schlagworte

Betriebszustand, Sandentnahme

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40080289

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P133/NOR40080289